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Urheberrecht

Als Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk.

Das Urheberrecht dient dem Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen (auch Werke genannt). Es schützt dessen Urheber im Bezug auf das Werk in seinem Persönlichkeitsrecht und seinen wirtschaftlichen Interessen. Teilweise wird auch vom geistigen Eigentum (englisch: ) gesprochen und so der Schutz des Sacheigentums und Immaterialgüterrecht parallelisiert, dieser Begriff ist jedoch stark umstritten.

Es ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt.

Inhaltsverzeichnis
1 Urheberrecht in deutschsprachigen Ländern
2 Rechtslage in der EU
3 Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts
4 Aktuelle Entwicklung des Urheberrechts
5 Terminus Schöpfungshöhe
6 Gegenbewegung
7 Literatur
8 Siehe auch
9 Weblinks

Urheberrecht in deutschsprachigen Ländern

Siehe:

Rechtslage in der EU

Die Europäische Union hat zahlreiche Richtlinienn erlassen, um das Urheberrecht europaweit zu vereinheitlichen. Computerprogramme sind durch die aus dem Jahre 1991 stammende Softwarerichtlinie (91/250/EWG) als literarische Werke i.S.d. Urheberrechts geschützt. Durch die Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (auch Schutzdauerrichtlinie) von 1993 wurde die Schutzdauer an Werken der Literatur und Kunst einheitlich auf den Zeitraum bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers festgelegt. Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen 50 Jahre nach der Darbietung.

Mit der EU-Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) werden die europäischen Rechtsvorschriften zum Urheberrecht an das digitale Zeitalter angeglichen und internationale Vorgaben durch Verträge der WIPO umgesetzt.

Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts

In Antike und Mittelalter kannte man ein Recht am geistigen Werk als solches noch nicht. Rechtsregeln gab es nur für die Sachen, in denen sich das Geisteswerk zeigte, insbesondere für das Eigentum hieran. Also durfte ein Buch beispielsweise nicht gestohlen, wohl aber abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und Musikstücken durch andere Musiker.

Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die Zitierpraxis war in jenen Zeiten eine wesentlich andere, weniger strenge, als heute. Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeiten als nach der Originalität seiner Erfindungen. Unsere heutige Vorstellung von künstlerischem Schöpfertum dürfte ihre Wurzeln nicht zufällig genau wie das moderne Urheberrecht im 18ten Jahrhundert haben (Französische Aufklärung, Geniekult des Sturm und Drang, romantische Kunsttheorie...)

Mit der Erfindung des Buchdrucks (um 1440) wurde es einfacher, Kopien eines Werkes in größeren Mengen herzustellen. Der Autor hatte immer noch kein "Urheberrecht" zur Seite, er musste froh sein, wenn sein Werk nicht nur gedruckt wurde, sondern der Drucker bzw. Verleger ihm etwas für das Manuskript zahlte. Nun kam es dazu, dass Erstdrucke von anderen Druckern nachgedruckt wurden. Das erschwerte dem Erstdrucker das Geschäft, da er mehr Arbeitskraft investiert und eventuell einen Autor bezahlt hat - der Nachdrucker konnte seine Produkte naturgemäß billiger anbieten. Aber auch ein Autor konnte unzufrieden über Nachdrucker sein, denn die Nachdrucke wurden zumeist mit geringerer Sorgfalt hergestellt: es schlichen sich Fehler ein oder der Text wurde gar absichtlich abgeändert.

Um dem Nachdruck-Unwesen entgegenzutreten, erbaten sich Drucker daher Sonderrechte von den Obrigkeiten, die das Nachdrucken eines Werkes zumindest für eine bestimmte Zeit verboten. Der Ausdruck für diese Sonderrechte ist Privileg, mancherorts Offizin, im kirchlichen Bereich spricht man von der Imprimatur. Die Interessen der Drucker trafen sich mit den Interessen der Obrigkeiten, da letztere Einfluss auf die in ihrem Herrschaftsbereich veröffentlichten Schriften haben wollten. Besonders in Frankreich mit seiner frühen absolutistischen Struktur gelang dies, weniger beispielsweise in Deutschland.

Mit Beginn der Renaissance rückte die Individualität mehr in den Vordergrund und es wurden auch Autorenprivilegien gewährt, mit denen der Schöpfer für sein Werk belohnt wurde. In Deutschland wurde ein solches Privileg zum Beispiel Albrecht Dürer (1511) eingeräumt. Dieser Schutz bezog sich jedoch auf den Schöpfer als Person (Persönlichkeitsrecht) und brachte den Urhebern noch keine Einnahmen. Angeknüpft wurde auch weiterhin am Werk als einer Sache. Mitte des 16. Jahrhunderts wurden Territorialprivilegien eingeführt, die allgemeine Nachdruckverbote in einem bestimmten Gebiet für einen begrenzten Zeitraum darstellten.

Als die Verleger dazu übergingen, den Autoren Honorare zu zahlen, bildete sich die Überzeugung, ihnen würde damit ein ausschließliches gewerbliches Schutzrecht zustehen (Lehre vom Verlagseigentum), auch wenn sie kein Privileg für ein Werk besaßen. Der Nachdruck wurde daher verboten, wenn die Rechte vom Autor erworben worden waren.

Erst im 18. Jahrhundert wurde erstmals über eigentumsähnliche Rechte an geistigen Leistungen (und das Phänomen des immateriellen Besitzes) theoretisiert. In einem englischen Gesetz von 1710, dem sogenannten Statute of Anne, wurde als erstes ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht des Autors anerkannt. Dieses Recht traten die Autoren dann an die Verleger ab. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fielen alle Rechte wieder an den Autor zurück. Das Werk musste im Register der Buchhändlergilde eingetragen werden und es musste mit einem Copyright-Vermerk versehen werden, damit es geschützt war. In den Vereinigten Staaten wurde dieses Verfahren 1795 eingeführt (das Erfordernis der Registrierung wurde in England jedoch 1956 und in den Vereinigten Staaten 1978 wieder abgeschafft). Überwiegend wurde die Idee vom geistigen Eigentum mit der Naturrechtslehre begründet. Auch in Frankreich wurde in zwei Gesetzen von 1791 und 1793 ein Propriété littéraire et artistique eingeführt. In Preußen kam es zu einem entsprechenden Schutz im Jahre 1837. Die Bundesversammlung (Deutscher Bund) beschloss ebenfalls 1837 eine 10-jährige Schutzfrist seit Erscheinen des Werkes, die 1845 auf 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers (post mortem auctoris) verlängert wurde. 1857 wurde ein allgemeiner Urheberrechtsschutz eingeführt.

Aktuelle Entwicklung des Urheberrechts

Die Diskussion, wie das Urheberrecht auf aktuelle technische Entwicklungen zu reagieren habe, wird weltweit mit ähnlichen Argumenten geführt. Einzelne Staaten haben nur noch geringe Spielräume in der Ausgestaltung des Urheberrechts, da sich unübliche Regelungen als unfaire Vorteile auswirken können, die von den internationalen Handelspartnern nicht ohne Gegenwehr hingenommen werden. Den größten Spielraum haben unter den gegebenen Machtverhältnissen die USA, die mit dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) die Grundrichtung hin zu strengerem Urheberrechtsschutz vorgegeben haben. Das Europäische Pendant dazu ist die EUCD (Europäische Copyright Direktive).

In Europa setzen EU-Richtlinien den Rahmen, der durch nationales Recht ausgefüllt werden muss. In Deutschland gilt seit dem 13. September 2003 ein novelliertes Urheberrecht, das unter anderem die Umgehung von wirksamem Kopierschutz für kommerzielle aber auch private Zwecke unter Strafe stellt. §§ 95 a ff. UrhG sieht einen "Schutz technischer Maßnahmen" vor. Gemäß § 95 Abs. 1 UrhG dürfen technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Der Kopierschutz bei Audio-CDs oder DVDs darf somit zukünftig auch zum Zwecke der Privatkopie nicht mehr geknackt werden.

In Österreich trat die Umsetzung der EUCD bereits am 1. Juli 2003 in Kraft. Mittlerweile wurde mit der IP-Enforcement Directive von der EU schon der nächste Schritt in Richtung Verschärfung von Urheberrechten gesetzt.

Zur Zeit (April 2004) wird in Deutschland vom BMJ eine erneute Urheberrechtsreform (2. Korb) geplant, ein 3. Korb in Erwägung gezogen.

Von der IFPI wird eine generelle Abschaffung des Rechts auf Privatkopie betrieben, was die Abschaffung von Pauschalabgaben auf Medien etc. zugunsten von DRM-geschützten Inhalten, die mehrfach zu bezahlen sind bedeutet, und schließlich die härtere Verfolgung von Urheberrechtsverstößen.

Dies ist unter anderem eine Reaktion auf die verstärkte Nutzung von Internet-Tauschbörsen und anderen Technologien des "Digitalen Zeitalters", die zu einer beschleunigten Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten geführt haben. Hörfunk (Internet-Radio) und Fernsehen kann man per Internet benutzen, digitale Bücher (E-Books) werden als Konkurrenz zum gedruckten Buch betrachtet.

Diese Veränderungen sind ein Argument für die Medienverwerter, um per Gesetz zu einem Zustand zu gelangen, der vor der Verbreitung von Videorekorder, Kassettenrekorder und Radio bestand: Im Jahr 1900 musste sich noch jeder eine Schallplatte kaufen, wenn er Musik (nicht live) hören wollte.

Jede neue Erfindung, wie zum Beispiel das Radio, sollte der Untergang der Musikindustrie sein, das Gegenteil war aber der Fall.

Terminus Schöpfungshöhe

In der juristischen Praxis ist die "persönliche geistige Schöpfung", die Schöpfungshöhe, die das Urheberrecht fordert, immer wieder ein Streitpunkt in konkreten Fällen: Je nach Werkgattung werden dabei in Gerichtsentscheidungen unterschiedliche Maßstäbe an die sog. Schaffenshöhe angelegt, was in der Folge dazu führt, dass zwar die meisten, aber nicht prinzipiell alle Ergebnisse menschlichen Schaffens in der Praxis urheberrechtlich geschützt sind.

Häufig ist keine genügende Schöpfungshöhe gegeben bei:

Gegenbewegung

Neben den Konsumenten, die sich durch die immer strenger werdende Rechtslage in ihren Freiheiten eingeschränkt sehen, gibt es auch Autoren, die ihre Werke gern der Allgemeinheit zur freien Nutzung zur Verfügung stellen wollen.

Die einfachste Möglichkeit, dies zu tun, besteht darin auf das Urheberrecht zu verzichten. Dies ist jedoch nicht in jedem Rechtssystem möglich und führt weiterhin zu der Situation, dass veränderte Versionen nicht automatisch frei sind, da der Urheber der Veränderungen nicht dazu gezwungen wird auch auf sein Urheberrecht zu verzichten. Eine Möglichkeit, dies zu umgehen, besteht darin, auf das Urheberrecht nicht zu verzichten, sondern per Lizenzvertrag an jedermann einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Dabei verlangen so genannte Copyleft-Lizenzen, dass veränderte Versionen nur zu den selben freien Bedingungen verbreitet werden dürfen.

Die Lizenzen des GNU-Projektes sind hierbei im Bereich der freien Software insbesondere zu erwähnen, zum Beispiel die GPL für Computerprogramme und die GFDL für Lehrbücher und Bedienungsanleitungen. Weitere, angeblich besser auf die speziellen Bedürfnisse von Künstlern zugeschnittene, vor allem jedoch nicht auf bestimmte Werkstypen beschränkte Lizenzen stellt das Projekt Creative Commons zur Verfügung. Dabei handelt es sich zum einen um Open-Content-Lizenzen, also solche, die vergleichbare Freiheiten gewähren wie die Lizenzen freier Software, sowie zum anderen um wesentlich restriktivere Lizenzen.

Literatur

Siehe auch

Weblinks

Gesetzestexte

Weiteres


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Im Artikel erwähnte Literatur