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Straftaten gegen das Leben

Die Straftaten gegen das Leben bezeichnen die §§ 211 - 222 des deutschen Strafgesetzbuches (16. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB). Der Begriff der Tötungsdelikte ist nicht damit identisch, da die Tötungsdelikte im engeren Sinne nur den Mord, den Totschlag, die Tötung auf Verlangen und die fahrlässige Tötung (ggf. auch der Völkermord) beschreiben.

Schutzgut

Geschützt wird durch die Tatbestände das Rechtsgut Leben. Wie im Zivil- und öffentlichem Recht, knüpft das Strafrecht an eine eigenständige Terminierung des Lebensschutzes an. Während das Verfassungsrecht bereits dem Zellhaufen nach der Insemination Grundrechtsschutz gewährt, beginnt die (zivilrechtliche) Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt. Der strafrechtliche Lebensschutz beginnt dagegen bereits mit dem Einsetzen der Geburtswehen (die Rechtsprechung nennt dies den "Beginn des Geburtsaktes"). Es kommt daher darauf an, dass das Kind in diesem Zeitpunkt gelebt hat. Werden zuvor Handlungen vorgenommen, um die Leibesfrucht vorsätzlich schädigen, ist der Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB) tatbestandsmäßig. Das Ende des menschlichen Lebens wird im Strafrecht nicht durch den biologischen Tod, sondern durch den Hirntod markiert.

Euthanasie

Unter dem Begriff der Euthanasie (griech. "guter Tod") werden sowohl aktive und passive Sterbehilfe wie auch die Vernichtung lebensunwerten Lebens gefasst. Während jede Schmerzlinderung, ohne dass dadurch eine Lebensverkürzung eintritt, generell zulässig ist, ist jede andere, bewusst in Kauf genommene Lebensverkürzung strafbar. Insbesondere die moderne Intensivmedizin hat für die Strafrechtswissenschaft neue, bisher nicht überzeugend gelöste Fragen in diesem Bereich aufgeworfen.

Selbsttötungen

Grundsätzlich ist die Selbsttötung in Deutschland (anders als in der Schweiz) straflos. Das Rechtsgut Leben soll nur zur Disposition des Rechtsgutinhabers stehen. Daher ist auch die Teilnahme (durch Beihilfe oder Anstiftung) daran straflos. Davon sind jedoch mehrere Ausnahmen anerkannt: Ist die freiverantwortliche Willensbildung bei Suizidenten ausgeschlossen, so kommt die Strafbarkeit des Dritten (der die Selbsttötung veranlasst oder unterstützt) in mittelbarer Täterschaft in Betracht (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB). Das Geschehenlassen einer Selbsttötung unterfällt grundsätzlich der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB. Dies ist ein bisher nicht aufgelöster Wertungswiderspruch zur Straflosigkeit der Selbsttötung.

Lebensgefährdung

Grundsätzlich wird die Gefährdung des Lebens im deutschen Recht nicht umfassend geschützt wie in Österreich. Insbesondere die abstrakte Lebensgefährdung ist nicht tatbestandsmäßig verankert. Stattdessen bietet der Abschnitt der Straftaten gegen das Leben nur den Tatbestand der Aussetzung (§ 221 StGB), der eine konkrete bzw. qualifizierte Lebensgefährdung verlangt.

Zahlreiche andere Delikte außerhalb des Abschnitts bieten als Erfolgsqualifikationen oder echte Qualifikationen Tatbestandsalternativen der Lebensgefährdung.

Tatbestände


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