Sicherungsvertrag
Die Gültigkeit der Sicherungsübereignung ist nicht von der Gültigkeit des Sicherungsvertrags abhängig. Eine Ausnahme bildet der Wucher nach § 138 Abs. 1 BGB, durch den der Sicherungsnehmer übervorteilt wird.
Ist der Sicherungsvertrag ungültig, bleibt die Sicherungsübereignung also normalerweise bestehen. In Betracht kommt für den Sicherungsgeber dann jedoch die Rückforderung nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB).
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