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Sicherungsvertrag

Der Sicherungsvertrag (auch: Sicherungsabrede oder fiduziarisches Geschäft) bezeichnet das schuldrechtliche Geschäft, welches der Sicherungsübereignung zu Grunde liegt, bestimmt also ihren Zweck. Dieser kann in einem Darlehensvertrag (§§ 488ff. BGB, §§ 607ff. BGB), aber auch in der Sicherung jeder anderen Forderung bestehen.

Die Gültigkeit der Sicherungsübereignung ist nicht von der Gültigkeit des Sicherungsvertrags abhängig. Eine Ausnahme bildet der Wucher nach § 138 Abs. 1 BGB, durch den der Sicherungsnehmer übervorteilt wird.

Ist der Sicherungsvertrag ungültig, bleibt die Sicherungsübereignung also normalerweise bestehen. In Betracht kommt für den Sicherungsgeber dann jedoch die Rückforderung nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB).


Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!


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