Raub
Der Raub ist durch die Mindeststrafdrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe ein Verbrechen.
| Inhaltsverzeichnis |
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2 Raub mit Todesfolge 3 Andere Delikte 4 Siehe auch 5 Literatur 6 Weblinks |
Schwerer Raub
Qualifiziert wird der Raub, wenn der Täter ein gefährliches Werkzeug (z. B. Schere o. ä.) bei sich führt oder wenn er es einsetzt (§ 250 StGB). Des Weiteren ist auch der Raub unter Zuhilfenahme eines Mittels in diesem Strafrahmen erfasst, das den Widerstand einer anderen Person brechen soll. Dies kann zumindest auch eine sogenannte "Scheinwaffe" sein, also ein Gegenstand, der lediglich bedrohlich aussieht, zum Beispiel eine Spielzeugpistole. Nicht erfasst werden Gegenstände, die zur Bedrohung benutzt werden, ohne dass sie überhaupt gefährlich wirken, so zum Beispiel der Lippenpflegestift, der dem Opfer in den Rücken gedrückt wird, mit der Aussage, es handle sich hierbei um den Lauf einer Pistole. Dann beträgt der Strafrahmen fünf bis fünfzehn Jahre.
Raub mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch Leichtfertigkeit oder Vorsatz den Tod des Opfers, so ist der untere Strafrahmen zehn Jahre, es kann die lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. Leichtfertigkeit ist als eine Form der besonders schweren Fahrlässigkeit zu verstehen, also das besonders grobe Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Andere Delikte
Wird der Tod vorsätzlich herbeigeführt, so ist die Strafe aus § 211 StGB (Mord aus Habgier) zu entnehmen (lebenslang). Umstritten ist, ob die Todesfolge auch zwischen Vollendung und Beendigung der Tat herbeigeführt werden kann.
Als raubähnliche Delikte gelten
- die räuberische Erpressung (§ 255 StGB); Abgrenzung zum Raub: beim Raub nimmt der Täter selbst eine Sache weg, bei der räuberischen Erpressung nötigt er das Opfer zur Aushändigung der Sache;
- der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB); Abgrenzung zum Raub: der Täter setzt Gewalt gegen eine Person ein, die dazu dient, im Besitz der weggenommenen Sache zu bleiben; sowie
- der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB); das ist tatbestandsmäßig ein Raub, der unter der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Kraftfahrzeug(verkehr)s ausgeübt wird.
Siehe auch
Literatur
- Katrin Lange: Gesellschaft und Kriminalität. Räuberbanden im 18. und frühen 19. Jahrhundert, Frankfurt/a.M. 1994
Weblinks