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Lenkberechtigung

Lenkberechtigung bezeichnet in Österreich die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Die Bestätigung darüber, dass diese Berechtigung verliehen wurde, ist der Führerschein.

In Deutschland entspricht die Lenkberechtigung der Fahrerlaubnis, in der Schweiz dem Führerausweis.

Obwohl als EU-Führerschein bezeichnet, gibt es auch nationalen Eigenheiten. So ist der Umfang der Klassen A bis E in der gesamten EU einheitlich, darüber hinaus gibt es nationale Klassen mit auf Österreich beschränkter Gültigkeit.

Inhaltsverzeichnis
1 Führerscheinklassen in Österreich
2 Führerscheinausbildung
3 Führerscheinprüfung (Fahrprüfung)
4 Ausländische Lenkberechtigungen
5 Weblinks

Führerscheinklassen in Österreich

Mit Gültigkeit im gesamten EWR-Raum

A Motorrad

Mit dem vollendeten 18. Lebensjahr kann zunächst nur die Vorstufe A erworben werden.

Eine unbeschränkte Lenkberechtigung der Klasse A besteht erst nach 2 Jahren Besitz der Vorstufe A (ob in dieser Zeit tatsächlich mit Leichtmotorrädern gefahren wurde, wird nicht überprüft). Wird die Klasse A nach dem vollendeten 21. Lebensjahr erworben, dann ist diese sofort unbeschränkt. Mit einer unbeschränkten Lenkberechtigung der Klasse A dürfen gelenkt werden: Seit 1. Jänner 2003 muss zwischen 3 und 9 Monaten nach der Erteilung der Lenkberechtigung Klasse A ein Fahrsicherheitstraining inklusive verkehrspsychologischem Gruppengespräch in einem Trainingszentrum absolviert werden (so genannte "Mehrphasenausbildung").

B PKW bis 3,5 t

Kann üblicherweise ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erworben werden. Bis 2 Jahre nach der Erteilung der Lenkberechtigung bekommt man einen sogenannten Probeführerschein. Bei diesem bestehen einige Einschränkungen: 0,1 Promille Alkohol (das heißt in der Praxis Alkoholverbot!), erleichterte Anordnung von Nachschulungen durch die Führerscheinbehörde, etc.

Seit dem 1. Jänner 2003 müssen innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Lenkberechtigung Klasse B zwei Perfektionsfahrten (Coaching) in einer Fahrschule sowie ein Fahrsicherheitstraining inklusive verkehrspsychologischem Gruppengespräch in einem Trainingszentrum absolviert werden (dies ist die sogenannte Mehrphasenausbildung).

Mit kombinierter privater und Fahrschulausbildung, darf die Ausbildung mit dem vollendeten 16. Lebensjahr begonnen und die Prüfung mit dem vollendeten 17. Lebensjahr abgelegt werden (die so genannte L17-Ausbildung- "vorgezogene Lenkberechtigung").

Nach 7 Jahren Besitz der Klasse B und einem sechsstündigen Fahrunterricht kann man den „Code 111“ in den Führerschein eintragen lassen. Damit dürfen dann auch Leichtmotorräder bis 125 ccm Hubraum gelenkt werden.

C LKW über 7,5 t

kann ebenfalls ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gemeinsam mit der Klasse C1 erworben werden. Zunächst ist zumindest die bestandene Fahrprüfung für die Klasse B notwendig, damit die Fahrprüfung für die Klasse C absolviert werden darf. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird die Lenkberechtigung der Klasse C auf die Unterklasse C1 eingeschränkt (Ausnahme: wenn eine Lehrabschlußprüfung als Berufskraftfahrer absolviert wurde, oder im Rahmen einer Heereslenkberechtigung oder eines Feuerwehrführerscheines - siehe Unterpunkte).

Ab Erteilung sind alle 5 Jahre und ab dem 60. Lebensjahr alle 2 Jahre ärztliche Untersuchungen notwendig. Versäumt man eine Untersuchung, so wird die Lenkberechtigung für die Klasse C ungültig. Die anderen Klassen bleiben davon unberührt und daher weiter gültig. Für den Fall, dass die Lenkberechtigung der Klasse C bereits vor dem 1. November 1997 erworben wurde, ist diese Untersuchung erst nach der Vollendung des 45. Lebensjahres notwendig.

C1 LKW bis 7,5 t
kann mit dem vollendeten 18.Lebensjahr erworben werden. Seit den 1990er Jahren sind ab Erteilung alle 10 Jahre und ab dem 60. Lebensjahr alle 2 Jahre ärztliche Untersuchungen notwendig. Versäumt man eine Untersuchung, so wird die Lenkberechtigung für die Klasse C1 ungültig. Die anderen Klassen bleiben davon unberührt und daher weiter gültig. Für den Fall, dass die Lenkberechtigung der Klasse C1 bereits vor dem 31. März 2001 erworben wurde, ist diese Untersuchung bis zum 31. März 2011 notwendig. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit das 60. Lebensjahr vollendet, dann ist diese Untersuchung bis zum 31. März 2006 notwendig.

D Autobus

darf erst mit dem vollendeten 21. Lebensjahr erworben werden. Diese Lenkberechtigung erfordert unter anderem eine Ausbildung in Erster Hilfe und ein verkehrspsychologisches "Screening" (= spezielle Eignungsuntersuchung). Ab Erteilung sind alle 5 Jahre und ab dem 60. Lebensjahr alle 2 Jahre ärztliche Untersuchungen notwendig. Versäumt man eine Untersuchung, so wird die Lenkberechtigung für die Klasse D ungültig. Die anderen Klassen bleiben davon unberührt und daher weiter gültig.

E schwere Anhänger

Mit Gültigkeit in Österreich (nationale Klassen)

Diese Klassen sind rein nationale, das bedeutet, dass man im Ausland unter Umständen nicht mit solchen Fahrzeugen fahren darf. Die Genehmigung dafür ist von Gegenseitigkeitsabkommen zwischen den einzelnen Staaten abhängig.

F Traktor und Arbeitsmaschinen

kann ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erworben werden, wird aber mit C1 oder C automatisch miterworben. Traktor heißt in Österreich amtlich Zugmaschine.

Mit der Klasse F dürfen gelenkt werden:

G Arbeitsmaschinen

gibt es seit 2003 nicht mehr. Sie ist in die Klasse F integriert worden.

Sonderformen

Mopedführerschein

(eigentlich: Mopedausweis) für Motorfahrräder mit bis zu 50 Kubikzentimeter Hubraum und mit einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h, werden in Österreich als Moped bezeichnet.
Mit einer Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten und der Absolvierung einer zusätzlichen praktischen Ausbildung im Ausmaß von 6 Unterrichtseinheiten kann der Ausweis mit dem 15. Geburtstag ausgestellt werden. Ohne diese praktische Ausbildung ist der Stichtag für die Ausstellung des Mopedausweises der 16. Geburtstag.
Vor der Ausstellung des Ausweises muss ein 8-stündiger Verkehrsunterricht in einer Fahrschule, bei einem Verkehrsclub oder im Rahmen der schulischen Ausbildung besucht werden.
Soll der Ausweis einer Person ausgestellt werden, die noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet hat, ist eine theoretische Prüfung positiv zu absolvieren. Der Stoff ist auf 255 Fragen auftgeteilt; davon werden 24 per Fragebogen gestellt.
Diese Ausbildung bzw. Prüfung darf im Normalfall ein halbes Jahr vor dem Stichtag für die Ausstellung des Ausweises durchgeführt werden; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung im Rahmen der schulischen Ausbildung besucht wird. Die Prüfung wird bei Fahrschulen, Verkehrsclubs oder in Schulen und nicht bei Behörden abgelegt.
Dieser Ausweis mit einem speziellen Vermerk ist auch notwendig, um vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Microcar) zu lenken. Dabei ist zusätzlich zu den oben angeführten Voraussetzungen eine eigene praktische Ausbildung mit einem Microcar in der Dauer von mindestens 6 Lektionen zu absolvieren. Sollte die theoretische Prüfung Voraussetzung für die Ausstellung des Mopedausweises sein, dann muß eine Zusatzprüfung postiv abgelegt werden. Dabei werden aus einem Fragentopf von 24 Zusatzfragen 7 gestellt.

Ein „rosa“ Führerschein (egal welche Klasse er auch umfasst) ersetzt den Mopedausweis.

Gefahrgutführerschein

(eigentlich: Gefahrgutlenkerausweis, früher auch B6-Bescheinigung) ist zum Lenken von Fahrzeugen notwendig, die mit Gefahrgut beladen sind. Das Mindestalter ist das vollendete 24. Lebensjahr. Für Gefahrgut Klasse 1 (explosives) und Klasse 7 (radioaktives Material) ist eine gesonderte Ausbildung notwendig, wie auch für die Beförderung von Gefahrgut in Tanks. Die Gefahrgutausbildung führen neben besonders ermächtigten Fahrschulen auch Berufsausbildungsinstitute durch, wie z.B. WIFI oder BFI.

Feuerwehrführerschein

erleichtert das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen. So darf man mit Führerschein Klasse B auch Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C1, C und D bereits ab dem vollendteten 18. Lebensjahr lenken. Die Ausbildung liegt je nach Bundesland bei den einzelnen Feuerwehren oder bei den zuständigen Landesfeuerwehrverbänden, die auch den Führerschein ausstellen. In der Praxis ist in einigen Bundesländern aber ein Führerschein mindestens der Klasse C1 notwendig um einen Feuerwehrführerschein ausgestellt zu bekommen.

Heereslenkberechtigung

Im Rahmen der internen Ausbildung des Bundesheeres können alle Führerscheinklassen erworben werden. Auf die heereseigene Ausbildung folgt eine heeresinterne Fahrprüfung. Diese Lenkberechtigung gilt nur auf Dauer der Heeresangehörigkeit. Allerdings kann eine erworbene Heereslenkberechtigung in eine zivile Lenkberechtigung gleichen Umfanges umgetauscht werden.

Schulbuslenkerausweis

ist notwendig, um in Personenkraftwagen mit 9 Sitzplätzen (Kleinbussen) bis zu 14 Schulkinder befördern zu dürfen. Wird von den Bezirkshauptmannschaften (entsprechen den deutschen Landratsämtern/Stadtverwaltung) ausgestellt.

Führerscheinausbildung

Um einen Führerschein zu bekommen, muss man zuerst eine Ausbildung absolvieren. Diese erfolgt normalerweise in einer Fahrschule, wo sowohl die vorgeschriebene praktische als auch die theoretische Fahrausbildung erfolgt. Allerdings gibt es auch kombinierte Formen, bei denen man den theoretischen Teil und nur einen minimalen Teil der Praxisausbildung in der Fahrschule absolviert und den Großteil privat als Ausbildungsfahrt mit dem eigenen Fahrzeug mit einem Verwandten oder Bekannten durchführt, der bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt. Ist das normale Mindestalter für den Erwerb der Klasse B das vollendete 18. Lebensjahr, so erfreut sich die Möglichkeit einer L17-Ausbildung einer immer größeren Beliebtheit, weil dabei der Führerschein für die Klassse B bereits mit dem vollendeten 17. Lebensjahr erworben werden kann.

Zusätzlich zur Fahrausbildung ist bei der Ersterteilung einer Lenkberechtigung der Besuch eines mindetstens sechsstündigen Erste Hilfelehrganges nachzuweisen. Für die Klasse D ist zusätzlich eine "Ausbildung in Erster Hilfe" (ein mindestens sechzehnstündiger Erste Hilfelehrgang) notwendig.

Außerdem besteht die Möglichkeit, die Heereslenkberechtigung, die man während des Grundwehrdienstes erlangen kann, auf eine zivile Lenkberechtigung umschreiben zu lassen.

Rein rechtlich ist es möglich, die Lenkberechtigung in jedem Mitgliedsstaat der EU zu erwerben. Man muss nur mindestens 185 Tage in dem jeweiligen Land seinen ordentlichen Wohnsitz haben.

Führerscheinprüfung (Fahrprüfung)

Theoretischer Teil

Die theoretische Prüfung wird seit Mai 1998 nur mehr mit Computer durchgeführt. Diese Prüfung kann in den Sprachen Deutsch, Englisch, Slowenisch, Serbokraotisch oder Türkisch abgelegt werden. Die dabei gestellten Fragen werden in zwei Gruppen eingeteilt: „Allgemeine Fragen“ (Verkehrszeichen, Vorrangbeispiele (in Deutschland: Vorfahrt), Verhaltensvorschriften allgemeiner Natur) und „Klassenspezifische Fragen“ für die jeweilige Führerscheinklasse. Diese Fragen haben unterschiedliche Punktewerte (zwischen 2 und 9). Für die Klasse B werden dabei von 1.430 möglichen Fragen 56 gestellt. Für ein positives Ergebnis müssen 80% der insgesamt möglichen Punkte erreicht werden; darüber hinaus werden die „klassenspezifischen Fragen“ extra bewertet, wobei in diesem Teil bei den Klassen A und B 60%, bei den anderen Klassen ebenfalls 80% der Punkte erreicht werden müssen. Als Mindestalter für die Absolvierung dieses Prüfungsteils gilt: ein halbes Jahr vor dem jeweiligen Mindestalter, das für die Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung vorgeschrieben ist (Ausnahme: L17-Ausbildung).

Praktischer Teil

Die praktische Fahrprüfung setzt voraus, dass die theoretische Fahrprüfung bestanden wurde. Sie beginnt im Normalfall auf einer verkehrsarmen Fläche (zum Beispiel dem Übungsplatz einer Fahrschule) mit der Überprüfung des Fahrzeuges auf verkehrs- und betriebssicheren Zustand. Dann werden standardisierte Grundfahrübungen absolviert (Parallel Parken, Garagenparken, Wenden, Slalom, …), mit denen nachgewiesen wird, das man in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu beherrschen. Daran schließt sich eine Fahrt mit dem Sachverständigen an. Als Mindestalter für die Absolvierung dieses Prüfungsteils gilt: vierzehn Tage vor dem jeweiligen Mindestalter, das für die Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung vorgeschrieben ist (Ausnahme: L17-Ausbildung).

Ausländische Lenkberechtigungen

Aus Staaten, die Mitglied der EU oder des EWR sind

Eine solche Lenkberechtigung ist in Österreich uneingeschränkt gültig. Der Führerschein muss nicht umgetauscht werden. Allerdings ist zu beachten, dass das in Österreich festgelegte Mindestlalter zum Lenken von Fahrzeugen einer bestimmten Klasse in jedem Fall einzuhalten ist, auch wenn im Heimatstaat ein niedrigeres Mindestalter gelten sollte.

Aus Staaten, die nicht Mitglied der EU oder des EWR sind

Personen, die ihren Hauptwohnsitz aus einem Nicht-EWR-Land nach Österreich verlegen, müssen ihre ausländische Lenkberechtigung (ihren ausländischen Führerschein) innerhalb von 6 Monaten in eine österreichische Lenkberechtigung umtauschen. Diese Frist kann auf Antrag bis zu einem Jahr verlängert werden. Entweder wird die ausländische Lenkberechtigung direkt umgeschrieben oder es muss unter Umständen eine praktische Fahrprüfung abgelegt werden.

Wird der Hauptwohnsitz nicht nach Österreich verlegt, dann darf mit einer ausländischen Lenkberechtigung, die von einer Vertragspartei des Wiener Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder des Genfer Übereinkommens über den Straßenverkehr erteilt wurde, bis zu 12 Monaten ab Eintritt in das österreichische Bundesgebiet gefahren werden, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Damit ist sichergestellt, dass Touristen mit ihrem heimatlichen Führerschein problemlos fahren dürfen.

Nähere Details zu diesem Thema können mit dem Weblink am Ende dieses Artikels abgerufen werden.

Siehe auch: Themenliste Straßenverkehr

Weblinks



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