Konstitutionelle Monarchie
Die älteste konstitutionelle Monarchie im modernen Sinne ist Großbritannien. Hier ging die Legislative bereits im 17. Jahrhundert vollständig an das gewählte Parlament über, welches im 18. Jahrhundert auch die Exekutive weitgehend seiner Kontrolle unterwerfen konnte. Konstitutionelle Monarchien entstanden aber vorwiegend im 19. Jahrhundert, entweder, indem die Rechte bisher absolut regierender Fürsten durch meist nach Revolutionen, Krisen oder Umbrüchen von den Untertanen erzwungenen Verfassungen eingeschränkt wurden (z.B. Frankreich ab 1791 (Ende der Revolution),Österreich-Ungarn nach 1866), oder durch die organische Weiterentwicklung und Modernisierung einer ständischen Monarchie (z.B. Schweden). Bei der Neubildung monarchischer Staaten (z.B. Belgien 1830) wurde im 19. Jahrhundert stets ein Verfassungsstaat errichtet. Von den Staaten des Deutschen Bundes erhielt 1816 zuerst das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach eine Verfassung und wurde damit zur konstitutionellen Monarchie.
Literatur
- Christian Hermann Schmidt: Vorrang der Verfassung und konstitutionelle Monarchie. Eine dogmengeschichtliche Untersuchung zum Problem der Normenhierarchie in den deutschen Staatsordnungen im frühen und mittleren 19. Jahrhundert (1818 - 1866). (=Schriften zur Verfassungsgeschichte. 62). Berlin 2000. ISBN 3-428-10068-9
- J. Ulbrich: Das Staatsrecht der österreichisch-ungarischen Monarchie (=Handbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart in Monographien. Bd. 4: Staatsrecht der außerdeutschen Staaten. I). Freiburg i. Br. 1884
Quelle
Grundgesetz über die Landständische Verfassung des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach. Weimar, den 5. Mai 1816. Weimar 1816. (erlassen von: Karl August, Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach)