Kleinkraftrad
In dieselbe Klasse fallen zulassungsrechtlich auch die vor (und kurz nach) der EU-Führerscheinreform 1998/1999 in Verkehr gebrachten Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, und die in der DDR und bis zum Einigungsvertrag produzierten Kleinkrafträder, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h haben (jeweils mit einem maximalen Hubraum von 50 cm³).
Im Gegensatz zum kleineren Mofa (motorisiertes Fahrrad) können Kleinkrafträder auch für zwei Personen zugelassen werden. Besonders die Bauform als Motorroller hat im Laufe der Zeit an Beliebtheit gewonnen. Die nächst größere Zweiradklasse ist das Leichtkraftrad.
Zum Führen eines Kleinkraftrades ist eine Fahrerlaubnis der Klasse M (EU-Führerschein) erforderlich, die ab einem Alter von 16 Jahren erworben werden kann (der Erwerb der Führerscheinklasse B schließt u.a. die Klasse M ein). Die 50- und 60-km/h-Varianten dürfen gefahren werden mit dem Führerschein Klasse 3 (Führerschein der BRD vor der Führerscheinreform zum Jahreswechsel 1998/1999; ugs. "rosa Lappen" genannt). Auch die Fahrerlaubnis der Klasse M berechtigt zum Fahren der 50 km/h Variante bei Zulassung bis 31. Dezember 2001 und der 60 km/h Varianten bei Zulassung bis 28. Februar 1992 im Gebiet der ehemaligen DDR. (§§76 FeV, Nr. 8 §6 Abs. 1)
Siehe auch: Mopedführerschein (Österreich)