Klammertechnik (Recht)
Diese Regelungstechnik wird in Gesetzen häufig angewendet, um ein und dieselben Vorschriften nicht an mehreren Stellen des Gesetzbuches bei der Regelung verschiedener Rechtsmaterien wiederholen zu müssen oder dort Verweisungen auf Vorschriften an anderer Stelle anbringen zu müssen. Stattdessen ergibt sich schon aus der Einstellung einer Regelung in den Allgemeinen Teil, dass dort enthaltene Vorschriften im gesamten Gesetzbuch gelten. Der Begriff Klammertechnik ist eine Anlehnung an das algebraische Ausklammern, also an das Vor-die-Klammer-Ziehen der gemeinsamen Faktoren.
Einen "'\Allgemeinen Teil'" verwendet der Gesetzgeber nur bei wenigen größeren Gesetzbüchern:
- im Bürgerlichen Gesetzbuch: siehe Allgemeiner Teil (BGB)
- im Strafgesetzbuch (StGB)
- im Sozialgesetzbuch: siehe Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil.
Darüber hinaus wird die Klammertechnik in einer Vielzahl von weiteren Gesetzen eingesetzt, in denen ein "Teil", "Buch", "Abschnitt" oder "Titel" die Überschrift "Allgemeine Vorschriften" oder "Allgemeine Bestimmungen" erhalten hat. Beispiel hierfür sind ZPO, AktG, InsO, aber auch die Allgemeinen Vorschriften zum Testament im BGB (§§ 2064–2086).