Kindeswohl
In den meisten westlichen Ländern darf der Staat nur in begründeten Ausnahmefällen in das Erziehungsrecht der Eltern eingreifen. Die Gefährdung des Kindeswohls dient der Rechtsprechung als Maßstab für einen Eingriff in das Erziehungsrecht der Sorgeberechtigten. Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf diese Gefährdung der Auslegung durch die Rechtsprechung. Im Kern geht es um die erhebliche seelische oder körperliche Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen, sei es durch die Vernachlässigung des Minderjährigen oder durch das schädliche Verhalten der Sorgeberechtigten oder Dritter gegenüber dem Minderjährigen. Besonders brisant ist die Bewertung der Kindeswohlgefährdung bei Verfahren in denen das Sorgerecht strittig ist.
Die Gefährdung des Kindeswohl wurde im Laufe der Zeit immer wieder anders ausgelegt. Die Frage, inwieweit die Anwendung von körperlicher Gewalt durch Eltern akzeptiert wird, war lange Zeit strittig. Heute wird wiederkehrende oder erhebliche körperliche Gewalt durch die Sorgeberechtigten als Kindeswohlgefährdung angesehen. Darüber hinaus räumt seit der Kindschaftsrechtsreform von 1996 das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Kindern ein Recht auf gewaltfreie Erziehung ein und präzisiert dies seit dem Jahr 2000 in § 1631 Abs. 2 BGB so: "Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen, psychische Beeinträchtigungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig." Damit sind auch leichte Ohrfeigen oder Klapse nicht mehr als "pädagogische Maßnahme" vertretbar oder als Bagatelldelikte abzutun. Das Kindeswohl beinhaltet auch das Bedürfnis der Minderjährigen, soziale Kontakte pflegen zu können. Insbesondere gilt es als Kindeswohlgefährdung, wenn der Kontakt zu wichtigen Bezugspersonen (nichtsorgeberechtigter Elternteil, Großeltern, Geschwister unter anderem) durch die Sorgeberechtigten verhindert wird.
Weitere wichtige rechtliche Bestimmungen zum Kindeswohl: §1626 BGB (Grundsätze elterlicher Sorge), §1666f. BGB (Kindeswohlgefährdung).
Wichtige Kriterien des Kindeswohls sind: (1) Bindungsprinzip. (2) Förderungsprinzip I: Pflege, Betreuung, Versorgung. (3) Förderungsprinzip II: Erziehung. (4) Kontinuitätsprinzip.
Bei Kindeswohlgefährung wird vom Familiengericht in der Regel eine Hilfe aus dem Katalog der Hilfen zur Erziehung (§27 KJHG) wie Erziehungsbeistandschaft, die Unterbringung bei Pflegeeltern, die Heimerziehung oder betreutes Wohnen bestimmt. In der Regel versucht das Jugendamt bereits im Vorfeld diese Hilfeleistung der Familie anzubieten.
Siehe auch: Verwöhn-Verwahrlosung, Cochemer Modell
Beurteilung: Dieser Artikel stellt nur die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.