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Informationelle Selbstbestimmung

Informationelle Selbstbestimmung beschreibt das Recht des Einzelnen "grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen", Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983; Az.: 1 BvR 209/83; NJW 84, 419). Es ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und wurde vom Bundesverfassungsgericht im sogenannten Volkszählungsurteil anerkannt. Abgeleitet wird es aus der Menschenwürde (Art. 1 I GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG).

Ausgangspunkt für das Bundesverfassungsgericht war, dass die Gewährleistung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes "eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens" ist. Und: "Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß".

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist weit gefasst. Es wird nicht differenziert, ob mehr oder weniger sensitive Daten des Einzelnen verarbeitet werden. Das Verfassungsgericht erkannte, dass unter den Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten der Informationstechnologie auch ein für sich gesehen belangloses Datum einen neuen Stellenwert bekommen kann und es insoweit keine belanglosen Daten mehr gebe. Einschränkungen des Grundrechts müssen zwar möglich sein, bedürfen aber einer gesetzlichen Grundlage. Dabei hat der Gesetzgeber abzuwägen zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und dem Informationsinteresse der verarbeitenden Stelle. Diese Rechtsgrundlagen sind in den allgemeinen Datenschutzgesetzen (Bundesdatenschutzgesetz, Landesdatenschutzgesetze) oder in bereichsspezifischen Datenschutznormen zu finden.

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