Herausnahme
Im Gegensatz zur Inobhutnahme findet die Unterbringung auch gegen den Willen der Personensorgeberechtigten statt. Grundlage für die Beurteilung ist eine Gefährdung des Kindeswohl nach § 1666 BGB. Widersprechen die Personensorgeberechtigten, so ist eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen.
Ein Unterschied zur Inobhutnahme besteht darin, dass das Kind vor der Maßnahme nicht innerhalb der Familie sondern außerhalb, also z.B. in einer Pflegefamilie oder Heimeinrichtung, untergebracht ist.
Besteht erhebliche Sorge um das Kind oder den Jugendlichen, kann es/ er an einen geeigneten Ort untergebracht werden, der den Personensorgeberechtigten nicht bekannt ist. Das Jugendamt hat während der vorläufigen Unterbringung das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Ein Verfahren über die endgültige Unterbringung kann sich über Jahre hinwegziehen.
Beurteilung: Dieser Artikel stellt nur die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.