Geschäfts- oder Firmenwert
- Buchwert des Eigenkapitals + Stille Reserven = Substanzwert
- Unternehmenswert - Substanzwert = Firmenwert
Deutsches Handels- und Steuerrecht (HGB)
Nach deutschem Handelsrecht ist der Goodwill in der Bilanz unter den immateriellen Vermögensgegenständen (Gliederungspunkt A. I. 2. "Geschäfts- oder Firmenwert" nach § 266 Abs. 2 HGB) auszuweisen. Ein selbstgeschaffener Goodwill (so genannter "originärer GoFW") darf mangels Übertragbarkeit und Bewertbarkeit nicht angesetzt werden.Ein derivativer GoFW ist, wenn er überhaupt angesetzt wird (Aktivierungswahlrecht), nach § 255 Abs. 4 HGB entweder schnell (in jedem der Folgejahre mindestens ein Viertel, also spätestens 5 Jahren komplett abgeschrieben) abzuschreiben, oder planmäßig über seine voraussichtliche Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer orientiert sich in der Praxis häufig an der Abschreibung in der Steuerbilanz, in welcher der Goodwill zwingend aktiviert werden muß und über 15 Jahre abgeschrieben wird (§ 7 Abs. 1 S. 3 EStG).
Internationale Rechnungslegung (US-GAAP/IFRS)
Nach internationaler Rechungslegung ist der Goodwill in der Handelsbilanz sowohl nach US GAAP als auch nach IFRS zwingend zu aktivieren. Da es sich um einen Vermögenswert ohne abzuschätzende Lebensdauer handelt, wird er nicht planmäßig abgeschrieben. Anstelle der Abschreibung erfolgt ein jährlicher Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) nach IAS 36.
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