DIN
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Das DIN Deutsches Institut für Normung e. V. (Geschäftszeichen DIN) mit Sitz in Berlin ist die nationale Normungsorganisation in Deutschland. Der Verein entwickelt in Zusammenarbeit mit Handel, Industrie, Wissenschaft, Verbrauchern und Behörden technische Standards (Normen) zur Rationalisierung und Qualitätssicherung.
Das DIN vertritt die deutschen Interessen in den internationalen Normengremien (ISO, IEC, CEN).Durch die Entstehungsweise der Normen soll sichergestellt werden, dass die Inhalte und Verfahrenstechniken den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Dem DIN angegliedert ist der Beuth-Verlag, der den Vertrieb der vom DIN herausgegebenen Normen, Normen anderer Normungsstellen und ausländischer Normen übernimmt. Die Nutzung dieser Dienste – auch das Herunterladen – ist kostenpflichtig.
Das Gegenstück zum DIN in der DDR war die TGL.
| Inhaltsverzeichnis |
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2 Beispiele für Normen 3 Kosten und Urheberrechtliches 4 Siehe auch 5 Weblinks |
Geschichte
Gegründet wurde das DIN am 22. Dezember 1917 als Normenausschuss der deutschen Industrie (NADI). Der Begriff DIN stand für "Das ist Norm" und wurde zwischenzeitig als Abkürzung für "Deutsche Industrie-Norm" verwendet. Die erste Norm (DIN 1 Kegelstifte) erschien im Jahr 1918. Seit 1920 ist das DIN ein eingetragener Verein und schon 1922 wird die für den Verbraucher wohl bekannteste Norm, nämlich DIN 476 Papierformate (zum Beispiel DIN-A4) veröffentlicht.1926 wird das DIN von Normenausschuss der deutschen Industrie in Deutscher Normenausschuss (DNA) umbenannt. Nach dem Zweiten Weltkrieg genehmigt der Alliierte Kontrollrat 1946 dem DIN die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit. Das DIN wird 1951 Mitglied in der International Organization for Standardization (ISO) als einzige für Deutschland zuständige Organisation.
1975 erfolgt die Umbenennung auf den heutigen Namen im Rahmen eines Vertrages, der zwischen der Bundesregierung und dem Verein geschlossen wird und der die zweiseitigen Beziehungen festhält. Das Amt für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung der DDR wird 1990 eingegliedert.
In den letzten Jahren ist die Normungsarbeit zunehmend verwoben mit der Arbeit anderer europäischer Normungsinstitute. Immer mehr Gebiete werden durch gemeinsame europäische Regelungen erfasst.
Beispiele für Normen
- DIN 476 Papierformat (seit 2002 teilweise ersetzt durch DIN EN ISO 216)
- DIN 1301 SI-Einheitensystem
- DIN 5008 Schreib- und Gestaltungsregeln für die Textverarbeitung wie zum Beispiel das Datumsformat
- DIN 2342 Terminologie (siehe auch Terminus, Begriff)
- DIN 8580 Fertigungsverfahren
- DIN 66261 Nassi-Shneiderman-Diagramm, eine Entwurfsmethode für die strukturierte Programmierung
- DIN-Norm für die Empfindlichkeiten fotografischer Materialien
- DIN-Norm für Steckverbindungen
Kosten und Urheberrechtliches
DIN-Normen an sich sind nicht rechtlich bindend, nur ein Bezug auf sie in einem Vertrag oder Gesetz. Aufgrund des in § 5 Abs. 3 UrhG über amtliche Werke ist es dennoch dazu gekommen, dass vom Staat für verbindlich erklärte Normen nicht gemeinfrei sind, sofern sie nicht als Volltext in eine amtliche Bekanntmachung aufgenommen werden, sondern nur zu erheblichen Gebühren erworben werden können. § 5 UrhG bestimmt:
- (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
- (2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
- (3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
Siehe auch
- Initiative gegen die Direktgeltung privater Normen im Bauwesen
- Liste von DIN-Normen
- Liste von Standards
- Normungsorganisation
- Norm
Weblinks
- Deutsches Institut für Normung e.V. (DIN)
- Beuth-Verlag
- Die Gemeinfreiheit von DIN-Normen seit dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 3 UrhG vom 11. September 2004
- Die Bindungswirkung technischer Normen und der Anscheinsbeweis im Baurechtsprozess vom 30. Oktober 2004