Debian Free Software Guidelines
| Inhaltsverzeichnis |
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2 Freiheitsbegriff 3 Debian-Legal 4 Auswirkungen auf die Debian-Distribution 5 Weblinks |
Anforderungen
Die DFSG stellt folgende Anforderungen:
- Erlaubnis der unbeschränkten Weitergabe
- Verfügbarkeit des Quellcodes
- Erlaubnis die Software zu ändern und abgeleitete Werke zu erstellen.
- Als Kompromiss: Erlaubnis zur Weitergabe von Patcheses ist ausreichend
- keine Diskriminierung von Personen oder Personengruppen
- keine Beschränkung des Einsatzbereichs (z. B. kommerzielle Nutzung, Atomkraftwerk)
- keine Einschränkung bezogen auf andere Programme
- die Rechte der Lizenz gelten für alle
- deutlicher: die Lizenz muss unabhängig davon sein, ob die Software als Teil der Debian-Distribution weitergegeben wird oder nicht
- Beispiellizenzen sind die GPL, BSD, und Artistic
Freiheitsbegriff
Der Freiheitsbegriff des Debian-Projekts betont die freie Verwendbarkeit der Software. Die Free Software Foundation (FSF) möchte mit ihren Lizenzen GPL, LGPL und GFDL sicherstellen, das auf diesen Werken basierende Arbeiten der Allgemeinheit wieder zur Verfügung gestellt werden. Deshalb schränken die GPL und GFDL die Freiheit stark ein: Die Verwendung und Erweiterung wird nur erlaubt, wenn das Ergebnis wieder unter der gleichen Lizenz veröffentlicht wird.
Im Falle der GNU freien Dokumentationslizenz gehen diese Freiheitseinschränkungen so weit, dass solche Werke die DFSG nicht erfüllen: Die GFDL erlaubt es unter anderem, die Änderung von bestimmten Abschnitten zu verbieten. Dies läuft nicht nur den Grundsätzen freier Software entgegen, sondern wirft auch eine Reihe von praktischen Problemen für die Debian-Distribution auf: Übersetzungen in andere Sprachen sind nicht erlaubt und die entsprechende Abschnitte können nicht mehr gepflegt werden, so dass sie veralten. Außerdem dürfen Texte (z. B. Fehlermeldungen, Hilfedateien) nicht zwischen GPL-Programmen und GFDL-Dokumenten ausgetauscht werden. (siehe Weblinks)
Debian-Legal
Die DFSG sind, wie der Name schon sagt, nur Richtlinien und kein Gesetzestext. Die Auslegung der DFSG und somit die Entscheidung darüber, ob eine Lizenz frei ist oder nicht, ist Sache der Mailingliste Debian-Legal. Einige Überlegungen aus dieser Liste:
- Das Versprechen eines Urhebers, Urheberrechtsverletzungen zu dulden, kann eine richtige Lizenz nicht ersetzen. Ein späterer Rechtsnachfolger wäre nämlich nicht an dieses Versprechen gebunden („Tentacles of Evil“-Test).
- Die Lizenz kann nicht verlangen, daß der Lizenznehmer Veränderungen oder ähnliches dem Lizenzgeber mitteilt. Ein Benutzer mit solarbetriebenem Notebook auf einer einsamen Insel könnte diese Bedingung nicht erfüllen („Desert Island“-Test).
- Schärfer formuliert darf die Lizenz gar keine Kontaktaufnahme verlangen, da hierdurch politisch Verfolgte benachteiligt würden („Chinese Dissident“-Test).
- Die Lizenz darf auch keine unzumutbaren Bedingungen enthalten. Eine Lizenz, die verlangt, sich bei der Benutzung eines Programmes eine Banane in den Hintern einzuführen, wäre somit non-free, auch wenn sie ansonsten alle Regeln der DFSG erfüllt („Banana Butt“-Test).
Auswirkungen auf die Debian-Distribution
In die Debian-Distribution wird nur Software aufgenommen, die diese Anforderungen erfüllt. Die maßgebliche Interpretation der DFSG wird wie bereits erwähnt durch die Abonnenten der Mailingliste debian-legal durchgeführt. Die Debian ftpmaster treffen die letzte Entscheidung, ob ein Software-Paket aufgenommen wird. Bei umstrittenen Lizenzen richten sie sich aber normalerweise nach der debian-legal Mailingliste.
Es gibt auch einen nicht-freien Bereich (genannt „non-free“) auf den Debian-Servern, der zwar vom Debian-Projekt betreut wird, jedoch nicht Bestandteil der Distribution ist. In diesem Bereich landen Werke, zu deren Verbreitung Debian zwar die Erlaubnis hat, die jedoch die Debian-Richtlinien für freie Software nicht erfüllen. Dies ist dadurch zu erklären, dass es zur Zeit, als die besagte Richtlinien entstanden, noch keinen freien graphischen Browser gab. Seit der Zeit gab es immer wieder Bestrebungen, diesen Bereich abzuschaffen; insbesondere drängte das GNU-Projekt darauf.
Nach einer Änderung des Debian Gesellschaftsvertrags werden diese Richtlinien zukünftig nicht nur auf Computer-Programme, sondern auf alle Inhalte angewendet. Dadurch werden nach dem nächsten Release (Sarge) unfreie Firmware, Bilder und Dokumentationen in den nicht-freien Bereich verschoben werden müssen. Der Punkt „Dokumentation“ stellt ein besonderes Problem dar: Die GNU Freie Dokumentationslizenz erfüllt die DFSG nicht, da sie unter anderem unmodifizierbare Abschnitte erlaubt. Hier durch landen ironischerweise diverse GNU-Dokumentationen zukünftig im nicht-freien Bereich.
Weblinks
- Debian Gesellschaftvertrag and Richtlinien für freie Software
- debian-legal Mailingliste mit Archiv (englisch)
- DFSG-FAQ-Entwurf (englisch)
- Bewertung der GFDL (englisch)