Computerbetrug
Der Tatbestand des Computerbetruges dient vor allem dazu, Täuschungshandlungen, die gegenüber Computern oder Automaten in der Absicht begangen werden, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, unter Strafe zu stellen; denn beim Computerbetrug irrt sich kein Mensch, wie es der Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB fordert. Vor diesem Hintergrund muß die Auslegung des schwer verständlichen § 263a StGB "betrugsnah" geschehen, also im Hinblick darauf, ob, wenn an Stelle des Computers ein Mensch stünde, ein Betrug gemäß § 263 StGB gegeben wäre.
Der Tatbestand umfasst zwei generelle Merkmale: es muss erstens eine Datenverarbeitung vorliegen, die zweitens beeinflusst wird. Datenverarbeitung ist dabei ein elektronisch-technischer Vorgang, bei dem durch Aufnahme und Verknüpfung von Daten ein Arbeitsergebnis erzielt wird. Die Beeinflussung dieses Datenverarbeitungsvorgangs ist nicht nur das "Hineinregieren" in einen bereits ablaufenden Vorgang, sondern (nach zutreffender Auffassung) auch das Ingangsetzen des Vorgangs. Daneben regelt § 263a StGB vier Tathandlungen, von denen alternativ eine gegeben sein muß: Erstens die unrichtige Gestaltung des Programms, zweitens die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, drittens die unbefugte Verwendung von Daten und viertens die sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf. Die erforderliche betrugsnahe Auslegung des Tatbestandes kommt insbesondere in den zuletzt genannte beiden Tathandlungen zum Ausdruck: Eine unbefugte Verwendung von Daten ist (nach zutreffender Auffassung) gegeben, wenn das Verhalten des Täters bei der Datenverwendung Täuschungswert hat. Unerheblich ist, ob die Daten durch den Computer überprüft werden (zu enge computerspezifische Auslegung), während andererseits es nicht ausreicht, dass die Datenverwendung dem Willen des über die Datenverarbeitungsanlage Verfügungsberechtigten entspricht (zu weite subjektivierende Auffassung).
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