Betrug
Rechtswissenschaften
Der in § 263 StGB geregelte Betrug ist ein Straftatbestand der Vermögensdelikte. Das geschützte Rechtsgut ist mitnichten die Verfügungsfreiheit des Vermögensinhabers, sondern das Individualvermögen (auch das Vermögen des Staates).
Der Bundesgesetzgeber hat zudem mehrere spezielle Strafvorschriften für Sonderfälle des Betruges geschaffen. Hier ist im besonderen die Leistungserschleichung („Schwarzfahren“) nach § 265a StGB zu nennen, der Versicherungsmissbrauch („Versicherungsbetrug“) nach § 265 StGB, der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB und der Subventionsbetrug nach § 264 StGB, der nach EU-Richtlinien gestaltet wurde. Besondere Betrugsform ist der Computerbetrug nach § 263a StGB, bei der der „Betrogene“ eine Maschine darstellt.
Gesetzliche Normierung
Der Betrugstatbestand des Strafgesetzbuchs (§ 263 StGB) lautet in seinem Absatz 1:Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Abs. 2-7 regeln die Strafbarkeit des Versuchs, besonders schwere Fälle, Bandenbetrug, die Anordnung von Führungsaufsicht sowie entsprechend anwendbare Normen.
Systematik der Tatbestandsmerkmale
Der Tatbestand des Betrugs verwirklicht, wer alle objektiven und subjektiven Tatbestandmerkmale erfüllt.Objektiver Tatbestand:
- Die Tathandlung ist die Täuschung, d.h. die Vorspiegelung falscher oder die Unterdrückung wahrer Tatsachen.
- Die Täuschungshandlung muss zu einem Irrtum (d.h. dem Auseinanderfallen von Vorstellung und Realität) beim einem Dritten führen.
- Aufgrund des Irrtums muss der Getäuschte eine Vermögensverfügung vornehmen.
- Aus der Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden resultieren. Dabei ist es unerheblich, ob der Getäuschte und der Geschädigte identisch sind (wenn nicht, dann sog. Dreiecksbetrug).
- Vorsatz bezüglich der Merkmale des objektiven Tatbestands (Eventualvorsatz genügt).
- Bereicherungsabsicht. Dies wird bejaht, wenn Absicht bezüglich der Erzielung eines Vermögensvorteils vorliegt; dieser muss stoffgleich zum Vermögensschaden des Opfers sein; schließlich muss der angestrebte Vermögensvorteil rechtswidrig sein, er darf also keinem fälligen und einredefreien Anspruch gegen das Opfer entsprechen.
Versuch des Betruges
Der Versuch des Betruges ist nach der allgemeinen Lehre dann gegeben, wenn bereits Täuschungshandlungen vorgenommen werden. Ist der angestrebte Vermögensvorteil jedoch rechtmäßig, liegt weder ein versuchter noch ein vollendeter Betrug vor.
Besonderheiten
Probleme bereitet die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug, da sich diese gegenseitig in ihrer Strafbarkeit ausschließen. Beim Dreiecksbetrug ist zwischen dem Betrug und dem Diebstahl in mittelbarer Täterschaft zu unterscheiden. Wer einen anderen davon überzeugt, doch bitte einen Ball aus dem Garten des Nachbarn zu holen, weil es vermeintlich sein Ball sei, obwohl er tatsächlich im Eigentum des Nachbarn steht, macht sich des Diebstahls strafbar, wenn der Ballholer (der Verfügende) mit dem Nachbarn kein besonderes Näheverhältnis aufweist. Wäre es die Großmutter des Nachbarkindes, die zu Besuch wäre, so würde es sich um einen Betrug handeln.
Ferner problematisch ist auch die Abgrenzung des Betruges vom Diebstahl bei den "Tanken ohne zu bezahlen"-Fällen. Dabei wird auf das subjektive Element abgestellt. Wer mit dem Vorsatz, ohnehin nicht bezahlen zu wollen, tankt, beginnt einen Betrugsversuch, entsteht der Wille erst beim Tankvorgang, so handelt es sich um Diebstahl. Für den Täter ist dies einerlei. Die Strafe bzw. das Strafmaß des Betruges ist dasselbe wie das des Diebstahls. Unterschiede bestehen jedoch dann, wenn der Täter eine Waffe bei sich trägt. Der Diebstahl kann dadurch weiter qualifiziert werden (z. B. § 244 StGB); bei einem Betrug fehlt diese Strafschärfung.
Betrug im nicht strafrechtlichen Sinne
Betrug kann auch aus Motiven stattfinden, die nicht direkt auf Besitz abzielen. Diese Form des Betrugs ist strafrechtlich irrelevant (außer im Zusammenhang mit Meineid). Motive sind dann immaterielle Werte wie wissenschaftlicher Ruhm (siehe auch Betrug und Fälschung in der Wissenschaft). Die Bestrafung hat dann außergerichtlich zu erfolgen, z.B durch Suspension.
Siehe auch: Fake, türken, Täuschung, Prozessbetrug, Kreditkartenbetrug, Kompatibilitätsanalyse, Finanzskandal, Wahlbetrug
Weblinks