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Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Der auch als Gotteslästerungsparagraph bezeichnete § 166 StGB der Bundesrepublik Deutschland stellt die "Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen" unter Strafe.

Inhaltsverzeichnis
1 Gesetzestext
2 Kritik an der Vorschrift
3 Rechtspraxis
4 siehe auch

Gesetzestext

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Kritik an der Vorschrift

Kritiker lehnen diesen Paragraphen als so genannten Gummiparagraphen ab, insbesondere weil nicht klar sei, wie "Beschimpfung" zu definieren sei -- darunter könne jede negative Äußerung fallen. Noch fraglicher sei, wann eine solche "Beschimpfung" geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. (Die "Eignung" reicht, sog. abstraktes Gefährdungsdelikt). Kritiker behaupten, eine solche "Friedensstörung" könne - analog zur Volksverhetzung - a priori konstruiert werden, wenn sich Gläubige beschwerten. Andererseits könne in politischen Wetterlagen, in denen die Verfolgung von Gotteslästerern nicht opportun sei, fast immer damit argumentiert werden, der Beschuldigte sei nicht bekannt genug, um mit seinen Äußerungen eine breite Öffentlichkeit zu schockieren.

Der Paragraph ist stark in der Kritik von atheistischen Gruppen und Kirchenkritikern sowie von Künstlern, die sich in ihrer Freiheit massiv beschnitten fühlen. Bereits Kurt Tucholsky meinte zu diesem "mittelalterlichen Diktaturparagraphen": Ich mag mich nicht gern mit der Kirche auseinandersetzen; es hat ja keinen Sinn, mit einer Anschauungsweise zu diskutieren, die sich strafrechtlich hat schützen lassen

Rechtspraxis

Mit Hilfe des Gotteslästerungsparagraphen wurden etwa die Darstellung gekreuzigter Schweine und das Theaterstück Das Maria-Syndrom, in dem eine (neuzeitliche) "Marie" über eine verunreinigte Klobrille befruchtet wird und daraufhin einen Fall der unbefleckten Empfängnis annimmt, verboten.

Die Uraufführung dieses Stücks sollte am 28. Mai 1994 in Trier stattfinden. Einen Tag zuvor wurde die Aufführung jedoch vom dortigen Ordnungsamt verboten, das damit einem Antrag des Trierer Bistums folgte. Auch eine Aufführungen vor einem "garantiert religionsgefühllosen Publikum" wurde nicht zugelassen. Das anschließende Gerichtsverfahren ging über mehrere Instanzen: Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 11. Dezember 1997, Az. 1 B 60/97) bestätigte die Rechtmäßigkeit des Verbots des Stücks und folgte somit dem Oberverwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 2. Dezember 1996, Az. 11 A 11503/96, NJW 1997, S. 1174 - 1176). Das Bundesverfassungsgericht lehnte eine Behandlung des Falls ohne Angabe von Gründen ab (Beschluß vom 20. April 1998, Az. 1 BvR 667/98).

Ein weiteres recht bekanntes Opfer des Paragraphen war Birgit Römermann, die in mehreren Instanzen wegen eines Jesus-Aufklebers mit dem Text "Masochismus ist heilbar" verurteilt wurde.

"Kleinere" Religionsgemeinschaften sowie Sekten könnten zwar theoretisch ebenfalls mit diesem Paragraphen gegen Diffarmierungen vorgehen, aus der Rechtspraxis sind aber keine entsprechenden Fälle bekannt

siehe auch


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