Auslegung (Recht)
Gesetze sind abstrakt-generell Normen. Das bedeutet, sie gelten für unbestimmt viele Fälle und legen nicht unmittelbar fest, was in einem konkreten Fall gilt (z.B. Hermann Müller muss 600 Euro zahlen). Daher bedürfen Gesetze der Auslegung, um festzustellen, ob ein bestimmter Fall erfasst ist oder nicht und welche Folgen sich daraus ergeben.
In einem Rechtsordnung, die vor allem durch Kodifikationen und gesetztes Recht geprägt ist, bildet der Normtext - also der Wortlaut - das erste und grundlegendste Auslegungsmittel. Der konkrete Normtext ist jedoch nicht mit der zu ermittelnden Rechtsnorm als einem Bedeutungsinhalt gleichzusetzen; vielmehr sind weitere Auslegungsgesichtspunkte in Betracht zu ziehen.
Vornehmlich werden dafür der innere Zusammenhang der einzelnen Rechtsnormen (das "System") und deren historische Entwicklung, insbesondere die Absichten des Gesetzgebers, herangezogen. Die juristischen Vertreter dieser Richtung knüpfen - mehr oder weniger weitgehend - an die historische Schule Savignys an.
Demgegenüber bezeichnet der Begriff der Rechtshermeneutik insbesondere neuere Richtungen der juristischen Methodenlehre. Die Rechtshermeneutik ist ein Bereich der angewandten Hermeneutik. Sie beschäftigt sich mit den Methoden der Auslegung von Gesetzestexten, der Erhellung von Rechtstermini oder der Klärung von sonstigen rechtserheblichen Umständen.
| Inhaltsverzeichnis |
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2 Europarecht 3 Abgrenzung 4 Beispiel |
Auslegung in Anlehnung an Savigny
In Anlehnung an Savigny werden vier Auslegungsmethoden unterschieden
- 1. grammatische Auslegung: Die gr. Auslegung erfordert es, den Sinn einer Rechtsnorm möglichst nahe an ihrem Wortsinn festzusetzen. Dabei muss nicht der allgemeine Sprachgebrauch maßgeblich sein. Es kann also auch auf eine spezielle Fachsprache abgestellt werden. Eine besondere Rolle kommt der gr. Auslegung im Strafrecht zu. Hier ist es verfassungsrechtlich (vgl. Art. 103 II GG) unzulässig, den Anwendungsbereich einer Norm über ihren eigentlichen Wortsinn zu Lasten des Täters auszudehnen (Verbot strafbegründender und strafschärfender Analogie - kurz, aber ungenau: Analogieverbot). Gleiches gilt, wenn der Gesetzgeber durch eine enumerative Aufzählung zu erkennen gegeben hat, dass er eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf ähnliche, nicht genannte Fälle nicht zulässt (enumeratio ergo limitatio).
- 2. historische Auslegung: Die historische Auslegung zerfällt genau genommen in zwei Methoden. Die dogmengeschichtliche Auslegung erfordert, bei der Sinnfestsetzung übergeordnete Gedanken von Vorläufernormen zu berücksichtigen und Entwicklungslinien der bisherigen Regelungen nachzuzeichnen. Nach der genetischen Auslegung muss der Sinn der auszulegenden Norm möglichst nahe an dem vom Gesetzgeber tatsächlich Gewollten festgesetzt werden. Hierbei spielen die Gesetzesmaterialien (amtliche Begründungen, Parlamentsberatungen) eine wichtige Rolle. Allgemein lässt sich sagen, dass die historische Auslegung mit zunehmendem Alter einer Norm an Bedeutung verliert. Nach dem BVerfG kommt ihr als Ausnahme zu diesem Grundsatz aber eine besondere Bedeutung bei der Auslegung der Kompetenztitel des GG zu. Allgemein lehnt man es heutzutage aber ab, als Ziel des gesamten Auslegungsvorgangs die Vorstellung des historischen Gesetzgebers zu reproduzieren (so gen. subjektive Auslegung).
- 3. systematische Auslegung: Die systematische Auslegung beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtsordnung als Ganzes widerspruchsfrei aufgebaut sein muss und deshalb keine Norm in ihr einer anderen Norm widersprechen kann. In diesem Sinne ist die systematische Auslegung keine wirkliche Auslegungsmethode, sondern nur ein Konstruktionsprinzip. Teilweise wird der systematischen Auslegung noch der zusätzliche Aspekt zugemessen, dass eine Rechtsnorm nach der Systematik der mit ihr im Zusammenhang stehenden Regelungen auszulegen ist. Hier hat etwa die aufs römische Recht zurückgehende Auslegungsregel, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind, ihre Heimat. Gegen die so verstandene systematische Auslegung wird häufig vorgebracht, dass der wesentliche Schritt nicht ist, die Folge aus einer erkannten Systematik zu ziehen, sondern eine Systematik zu erkennen, was nur durch die anderen Auslegungsmethoden möglich ist.
- 4. teleologische Auslegung: Die t. Auslegung wird heutzutage häufig als das Kernstück der Auslegungsmethoden angesehen, die im Zweifel den Ausschlag gebe. Sie erfordert, den Sinn des Gesetzes danach festzusetzen, was für ein Ziel (als Sinn und Zweck) mit der Norm erreicht werden soll. Dabei meint sie aber nicht den Willen des Gesetzgebers im Sinne der subjektiven Auslegung, sondern den objektiv in der Norm zum Ausdruck kommenden Zweck, der sich bei älteren Normen im Laufe der Zeit auch geändert haben kann. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass kein Gesetz in seinem Anwendungsbereich auf die vom Gesetzgeber ins Auge gefaßten Fälle begrenzt ist, "denn es ist nicht toter Buchstabe, sondern lebendig sich entwickelnder Geist, der mit den Lebensverhältnissen fortschreiten und ihnen sinnvoll angepaßt weitergelten will, solange dies nicht die Form sprengt, in die er gegossen ist" (BGHSt 10, 157, 159 f.). Gegen die t. Auslegung wird häufig vorgebracht, die Festsetzung des objektivierten Zwecks erfolge mehr oder weniger willkürlich vom Gesetzesanwender; nur was dieser zunächst durch die Zweckfestsetzung in das Gesetz hineingelesen habe, könne er im Rahmen der teleologischen Auslegung auch wieder heraus lesen.
Die heute vielfach das "die" Methodenlehre angesehene vierfache Einteilung der Auslegung wurde vor allem von Larenz (Die Methodenlehre der Rechtswissenschaft) geprägt. Nach Savigny selbst (System des heutigen Römischen Rechts, Band 1, 1840) sind die vier Elemente oder Canones der Auslegung: das grammatische, das logische, das systematische und das historische. Den Zweck des Gesetzes wollte Savigny grundsätzlich nicht als Auslegungsgesichtspunkt anerkennen, sofern er - wie es die heutige "teleologische Auslegung" annimmt - durch andere Gesichtspunkte als die vier von ihm anerkannten bestimmt wird (bspw. die "Lebensverhältnisse"). Demgegenüber fühlte sich Savigny an das Gesetz selbst gebunden; er befürchtete sonst Willkür des Auslegers. Das heute vielfach diskutierte "Verhältnis des Auslegungsmethoden" zueinander konnte sich für Savigny nicht als Problem darstellen: Es handelt sich bei den vier Elementen ihm zufolge nicht um verschiedene Methoden oder verschiedene "Auslegungen", sondern um Elemente der einen Methode, von denen bei dem einzelnen Auslegungsproblem das eine oder andere größeren Erkenntniswert haben kann.
Europarecht
Nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs gelten für das Gemeinschaftsrecht autonome Auslegungsgrundsätze, die im wesentlichen mit den oben genannten übereinstimmen.
Allgemein sorgt die europarechtskonforme Auslegung (auch: integrationsfreundliche Auslegung) für Übereinstimmung der nationalen Normen mit dem Europarecht. Speziell ist dabei die richtlinienkonforme Auslegung zu nennen, die die Übereinstimmung von nationalen Normen mit dem Inhalt der (europarechtlichen) Richtlinien, auf denen sie beruhen, sichert. Zu den üblichen Auslegungsmethoden kommen noch die Auslegung im Hinblick auf den effet utile (die tatsächliche Durchsetzung von Normen) und auf die Einheitlichkeit des Europarechts in allen Mitgliedsstaaten hinzu.
Abgrenzung
Die Auslegung einer Norm wird heute zumeist unterschieden von ihrer analogen Anwendung und ihrer teleologischen Reduktion (die aber zur Auslegung im weiteren Sinne, der "Darlegung des Inhalts des Rechts" (Windscheid), gehören).
Als Analogie bezeichnet die Erstreckung der Rechtsfolge einer Norm auf einen Sachverhalt, der von ihrem Tatbestand vom Wortsinn her nicht mehr erfasst wird. Die Analogie setzt voraus, dass das Gesetz nach seinem denkbar weistesten sprachlichen Verständnis den in Rede stehenden Sachverhalt nicht erfasst (Lückenhaftigkeit), dass diese Lücke planwidrig ist, der Gesetzgeber also, wenn ihm der Fall vor Augen gestanden hätte, ihn geregelt hätte und dass die Ähnlichkeit der Interessenlage die Anwendung der Rechtsfolge der analog anzuwendenden Norm gebietet. Mit der Analogie greift der Rechtsanwender (häufig teleologisch motiviert) über den Wortsinn hinaus.
Als teleologische Reduktion - oder einschränkende Auslegung - bezeichnet man das Gegenteil. Hier wird - ebenfalls aus dem Gedanken heraus, dass das Gesetz mit einer Regelung einen bestimmten Zweck verfolgt - die Rechtsfolge einer Norm nicht angewendet, obwohl der Wortsinn der Norm den Sachverhalt unzweifelhaft erfassen würde (verdeckte Lücke).
Beides - Analogie und teleologische Reduktion - haben mit der Auslegung im engeren Sinne gemein, dass sie auf dem "Kernstück" der Auslegungsmethoden, der Erkenntnis des mit dem Gesetz verfolgten Ziels (teleologische Auslegung), beruhen. Allerdings gehen sie dabei entweder über das weitesten noch denkbare sprachliche Verständnis hinaus (Analogie) oder bleiben hinter dem engsten möglichen Wortsinn zurück (teleologische Reduktion).
Vor allem ein unbestimmter Rechtsbegriff ist der Auslegung zugänglich. Sein Inhalt kann und muss vom Richter durch ordnungsgemäße Anwendung der Regeln korrekter Auslegung festgesetzt werden; weitere Grenzen sind dem Gericht nicht auferlegt. Das Gericht darf und muss insbesondere bei der Überprüfung behördlichen Handelns einen unbestimmten Rechtsbegriff selbst konkretisieren und darf - im Gegensatz zum Ermessen - der Behörde keinen Ermessensspielraum zubilligen.
Beispiel
(Beispiel:) "Ich setze meine Nachkommen zu Erben ein." (oder: "Meine Nachkommen sollen mich beerben.")Für die Rechtshermeneutik stellt sich die Frage: Wer ist mit "Nachkommen" gemeint?
Ein Rechtsbegriff kann "unmittelbar", also gemäß dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, verstanden werden (deklaratorische Auslegung):
- (Beispiel) Es sind die ehelichen und nichtehelichen Abkömmlinge gemeint.
- (Beispiel) Es sind auch die Enkel und Urenkel gemeint.
- (Beispiel) Es sind lediglich eheliche Nachkommen gemeint.